Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt, ist schnell seine Fahrerlaubnis los. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied aber nun, dass die Behörde nicht ohne Weiteres auf eine MPU bestehen kann, wenn die Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille stattgefunden hat. Bei einer einmaligen Fahrt mit weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut darf die Verwaltungsbehörde zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen. So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 06.04.2017 (Az. 3 C 24.15). Bisher waren viele Führerscheinstellen dazu übergegangen, bereits ab einer Trunkenheitsfahrt von 1,1 Promille oder mehr eine MPU anzuordnen. Siehe hierzu auch einen Artikel aus unserem MPU Blog:

 

Strafgerichtliche Entziehung kein eigener Sachgrund

Es hatten zwei Autofahrer geklagt, welche mit 1,28 und 1,13 Promille Alkohol im Blut wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden waren. Zudem wurde den beiden nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Als beide die Neuerteilung beantragten, wurden sie von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein Gutachten über ihre Fahreignung vorzulegen. Die beiden Betroffenen versuchten gegen die Entscheidung zu klagen, ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun aber entschieden, dass beiden Autofahrern die Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU zu erteilen ist. Die Begründung des BVerwG sagt, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne weitere aussagekräftige Tatsachen kein eigenständiger Sachgrund für die Aufforderung des Gutachtens ist.

 

Urteil schafft Rechtsklarheit

Kay Nehm, Präsident des Verkehrsgerichtstages und ehemaliger Generalbundesanwalt begrüßte diese Entscheidung. Es herrsche nun in dieser Frage wieder Rechtsklarheit. Aktuell gab es den merkwürdigen Umstand, dass einige Bundesländer oder Kreisverwaltungen eine MPU bereits nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille angeordnet hatten, andere Stellen taten dies erst ab 1,6 Promille. Ein Betroffener konnte also durch die Verlegung des eigenen Wohnsitzes die MPU umgehen.

Nun wird durch das Urteil verhindert, dass zweierlei Recht in Deutschland gilt. Die Anordnung für eine MPU alleine ist so gut wie nie anfechtbar. Bisher hatten die Betroffenen nur die Wahl, eine MPU abzulegen oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen – “weniger strengen” – Gerichtsbezirk abzugeben.

 

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