Auch Radfahrer müssen mit Konsequenzen rechnen, wenn sie aufgrund von Alkoholkonsum nicht mehr in der Lage sind, ihre Fahrzeuge sicher zu führen. Die Gerichte gehen hier bei Radfahrern mit einem Promillewert von 1,6 oder mehr aus. Wer mit solch einem hohen Wert erwischt wird, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.

Aber auch bei Radfahrern unter 1,6 Promille, welche die typischen auf Alkoholgenuss zurückzuführenden Ausfallerscheinungen zeigen (leichtsinnige Fahrweise, fahren von Schlangenlinien), müssen mit einer Bestrafung nach § 316 StGB rechnen. Das gilt auch, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Radfahrer welche aufgrund Alkoholgenusses andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben, müssen mit einer weitaus strengeren Bestrafung nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen.

Die Fahrerlaubnis kann auf dem Spiel stehen, auch wenn niemand gefährdet wurde. Die Führerscheinstelle darf ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten anordnen, um die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Denn wer 1,6 Promille oder mehr verträgt, der hat bereits eine deutliche Alkoholtoleranz entwickelt und es besteht die Vermutung einer Alkoholabhängigkeit oder zumindest des Alkoholmissbrauchs.

Dabei wird die Fahrerlaubnis nicht sofort entzogen, sondern der Teilnehmer bekommt die Chance, die Zweifel an seiner Eignung in der MPU auszuräumen. Gelingt dies nicht oder nimmt der Radfahrer gar nicht erst an der MPU teil, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden.

 

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