Bis zum 30.04.2014 gab es bei Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) die so genannte Tilgungshemmung. Das bedeutete, dass die Tilgungsfrist für ein Delikt verlängert wurde, wenn während der Tilgungsfrist ein weiteres Delikt in das VZR eingetragen wurde. Die Tilgungsfrist des ersten Deliktes “heftete” sich an die Tilgungsfrist des zweiten Deliktes an, sodass beide Delikte gemeinsam bis zur Löschung des zweiten Deliktes in der Akte verblieben. So konnte sich die Löschung von Eintragungen erheblich verlängern. Bei Ordnungswidrigkeiten z. B. von eigentlich 2 auf maximal 5 Jahre.