Handy am Steuer verboten – oder doch nicht?

Die Nutzung eines Mobiltelefons ist beim Fahren nach § 23a Abs. 1a StVO gesetzlich verboten. In der Straßenverkehrsordnung heißt es hierzu:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt allerdings in einem Beschluss vom 07.11.2014 ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, nach dem eine Autofahrerin zu 40 € Geldbuße verurteilt wurde, weil Sie ihr Handy während der Fahrt genutzt haben soll.

Was war geschehen?

 

Aufnehmen und Weitergeben des Handys ist erlaubt

Die Autofahrerin war mit ihrem Sohn als Beifahrer unterwegs als ihr Handy in der Handtasche klingelte. Da der Sohn das Mobiltelefon in der Handtasche nicht finden konnte, reichte er seiner Mutter die Tasche. Die Autofahrerin holte das Telefon heraus und reichte es direkt ihrem Sohn, ohne abzuheben oder das Telefon zu bedienen.

Das OLG Köln wertete die bloße Weitergabe des Mobiltelefons nicht als Benutzung. Es habe lediglich eine “Ortsveränderung des Mobiltelefons” stattgefunden. Die Autofahrerin habe durch das Aufnehmen und Weitergeben des Mobiltelefons keinen eigenen Kommunikationsvorgang eingeleitet. Untersagt seien hingegen Handlungen wie

  • Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts
  • das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen
  • das Abhören eines Signaltons, um dadruch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist

Die bloße Weitergabe des Mobiltelefons sei jedoch vergleichbar mit der Weitergabe jedes beliebigen Gegenstands innerhalb des Fahrzeugs und sei noch nicht als eigentliche Nutzung des Mobiltelefons zu bewerten.

 

Telefonieren bei ausgeschaltetem Motor erlaubt

Bereits am 09.09.2014 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass sogar das Telefonieren am Steuer erlaubt ist, wenn das Fahrzeug über eine automatische Start-Stopp-Funktion verfügt und das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor z. B. an einer Ampel steht.

Die Nutzung des Mobiltelefons ist grundsätzlich erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor nicht eingeschaltet ist. Im Gesetzestext wird aber nicht unterschieden, ob der Motor manuell abgeschaltet wurde oder ob dies durch eine Start-Stopp-Funktion geschehen ist.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir generell die Nutzung einer Freisprecheinrichtung. Während der Motor läuft, sollte das Handy am besten gar nicht in die Hand genommen werden.

 

 

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