Wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet, werden Betroffene immer wieder mit Begriffen konfrontiert, die auf den ersten Blick verwirrend sein können.

Was bedeuten all diese Begriffe? Und was genau ist der Unterschied?
Wir wollen Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen über häufige Begriffe, die Sie im Zusammenhang mit der MPU wahrscheinlich kennen lernen werden.

Fahrtüchtigkeit

“Ihnen war bekannt, dass Sie in Folge des Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.”

Mit Fahrtüchtigkeit oder Fahrtauglichkeit ist die aktuelle, situationsabhängige Fähigkeit gemeint, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben zum Beispiel der Konsum von Alkohol oder Drogen, aber auch Müdigkeit. Das bedeutet, dass Sie auf der Hinfahrt zur Disko durchaus fahrtüchtig gewesen sein können. Wenn Sie aber nach dem Konsum von Alkohol die Heimfahrt antreten, sind Sie unter Umständen “fahruntüchtig” – Sie können das Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr bewegen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Strafgesetzbuch (StGB) regeln eindeutig, wann ein Fahrer fahruntüchtig ist:

Ab 0,3 Promille: Hier spricht man von möglicher relativer Fahruntüchtigkeit. Werden Beeinträchtigungen durch den Konsuum von Alkohol festgestellt (z.B. Schlangenlinien fahren) oder kommt es zu einem Unfall, liegt ein Verstoß nach §315c oder §316 StGB vor.

Ab 0,5 Promille: Wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG. Man spricht noch von relativer Fahruntüchtigkeit, dennoch wird die Tat immer mit Geldstrafe und Fahrverbot geahndet, auch wenn keine Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Vorsicht: Oft ist zu hören, dass Autofahren noch “bis 0,5 Promille” erlaubt sei. Korrekt ist aber nur die Aussage “Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor”. Das bedeutet, wer genau 0,5 Promille im Blut hat, wird auch schon bestraft.

Ab 1,0 Promille: Hier liegt nun absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es kann angenommen werden, dass eine Person mit 1,1 Promille im Blut ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Die Auswirkungen des Alkoholkonsums sind dann so massiv, dass hier immer eine Straftat nach §315c oder §316 StGB vorliegt.

Ähnlich wie der Konsum von Alkohol kann auch der Konsum von Drogen die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinflussen. Eine Fahrt unter Drogen stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach §24a Absatz 2 StVG dar.

Der Unterschied zum Begriff der Fahreignung ist, dass die Fahrtüchtigkeit von Situation von Situation unterschiedlich sein kann. Sie können abends fahruntüchtig sein, z.B. aufgrund zu hohen Alkoholgenusses. Zwei Tage später sollten Sie allerdings wieder fahrtüchtig sein, wenn der Alkohol im Blut komplett abgebaut ist. Mit Fahreignung ist allerdings gemeint, ob sie “generell” geeignet sind, ein Fahrzeug sicher zu führen, unabhängig davon, ob es kurzzeitige Phasen der Fahruntüchtigkeit gibt.

Mehr Informationen zum Thema Fahruntüchtigkeit und eine sehr gute Übersicht finden Sie zum Beispiel auf der Seite der Bayerischen Polizei.

Sie haben weitere Fragen zur MPU oder zur MPU Vorbereitung in Darmstadt und Umgebung? Schreiben Sie uns doch oder rufen Sie an.