Für Eintragungen in der Führerscheinakte gilt eine Tilgungsfrist von maximal 10 Jahren. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Tilgungsfrist von 10 Jahren eine Eintragung gelöscht werden muss. Ausnahmen gibt es aber, wenn eine Person gar keine Fahrerlaubnis hat. Hier kann sich der Beginn der Tilgungsfrist um bis zu 5 Jahre verlängern. Die Eintragung verschwindet dann erst nach 15 Jahren aus der Führerscheinakte. Siehe 15-jährige Wartezeit ohne neuerliche Erteilung einer Fahrerlaubnis.